Wir bieten ihnen folgende Energieauswese an:
Grundsätzlich sind wir auf Ausweise im Bundesland Oberösterreich spezialisiert
Gerne können wir Ihnen jedoch auch ein Angebot für andere Bundesländer anbieten.
- egal für welchen Zweck sie einen Energieausweis benötigen, wir können diesen für sie erstellen.
- Anfragen bitte per Telefon oder E-Mail
Was ist der Energieausweis für ein Haus?
So sieht ein typischer Energieausweis aus. Quelle: Zehentmayer Software GmbH
Der Energieausweis beschreibt die Gesamtenergieeffizienz von Häusern – also wie viel Energie ein Gebäude verbraucht. Über den Heizwärmebedarf pro Quadratmeter werden Gebäude in Österreich in folgende Klassen eingeteilt:
- A++ (max. 10 kWh/qm) = Passivhaus
- A+ (max. 15 kWh/qm) = Passivhaus
- A (max. 25 kWh/qm) = Niedrigenergiehaus mit Komfortlüftung
- B (max. 50 kWh/qm) = Energiesparhaus
- C (max. 100 kWh/qm) = Niedrigenergiehaus
- D bis G (max. 150 kWh/qm bis über 250 kWh/qm) = alte, unsanierte Gebäude
So sollen Immobilienkäufer und Mieter besser einschätzen können, wie viel Energiekosten auf sie zukommen.
Was steht im Energieausweis?
Im Energieausweis stehen verschiedene Kennzahlen einer Immobilie. Der Heizwärmebedarf (HWB) gilt als wichtigster Wert – daneben sind folgende weitere Kennzahlen in allen österreichischen Energieausweisen enthalten:
- Primärenergiebedarf (PEB)
- Endenergiebedarf (EEB)
- Kohlendioxidemissionen (CO2)
- Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE)
Heizwärmebedarf (HWB)
Der Heizwärmebedarf (HWB) umschreibt die thermische Qualität der Gebäudehülle in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr. Die Zahl gibt Auskunft darüber, wie viel Energie ein Haus pro Quadratmeter im Jahr für die Raumwärme benötigt. Neubauten haben meist einen Wert unter 50 kWh/qm – alte, unsanierte Gebäude verbrauchen oft zwischen 150 bis über 250 kWh/qm.
Primärenergiebedarf (PEB)
Zusätzlich zum HWB des Objekts wird auch der Primärenergiebedarf angegeben. Er enthält jene Energiemenge, die durch vorgelagerte Prozessketten entsteht, also durch Förderung oder Transport. Der Wert spielt beispielsweise bei Nutzung von Fernwärme oder Strom als Energieträger eine Rolle.
Endenergiebedarf (EEB)
Der Endenergiebedarf beziffert die von außen zugeführte Energiemenge für Wärme und Warmwasser – beispielsweise Strom für die Wärmepumpe. Der Wert umfasst somit nicht nur den reinen Energiebedarf für Heizung und Warmwasser, sondern auch die Verluste, die dabei entstehen.
Kohlendioxidemissionen (CO2)
Der Wert umfasst sämtliche CO2-Emissionen, die dem EEB zuzurechnen sind. Inkludiert ist der Energiebedarf für Transport und Erzeugung sowie sämtliche Verluste.
Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE)
Der fGEE vergleicht die Qualität des Endenergiebedarfs mit der Neubauanforderung 2007. Je höher der Wert, desto schlechter die Energieeffizienz. Liegt der Wert unter eins, ist die Energieeffizienz besser als durch die Neubauanforderung vorgeschrieben.
Wer braucht in Österreich einen Energieausweis?
Einen Energieausweis für ein Haus braucht in Österreich jeder, der
- vermietet
- verpachtet
- verkauft
- neu baut
- saniert
Das gilt für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude gleichermaßen.
Was kostet ein Energieausweis in Österreich?
Die Preise variieren von Anbieter zu Anbieter und richten sich nach dem benötigten Aufwand – so ist es deutlich teurer, einen Energieausweis für einen Altbau mit unvollständigen und schlechten Plänen erstellen zu lassen als für eine Neubauwohnung. In der Regel liegen die Preise zwischen 500 und 1.000 Euro.
Welche Unterlagen benötigen Eigentümer für die Ausstellung?
Welche Unterlagen für die Erstellung des Energieausweises benötigt werden, hängt vor allem vom Objekt selbst ab. Am besten ist es, sich beim Aussteller danach zu erkundigen.
Generell immer benötigt wird:
- ein Bauplan mit allen Grundrissen und Ansichten sowie Abmessungen für Fenster und Türen.
- eine Bauteilbeschreibung der thermischen Hülle des Objekts verlangt – das heißt von jenen Bauteilen, die den beheizten vom unbeheizten Bereich trennen.
elche Gebäude brauchen keinen Energieausweis?
Von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht sind aber auch einige Gebäude ausgenommen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um:
- Gebäude, die nur soweit beheizt werden, dass sie frostfrei gehalten werden
- Objektiv abbruchreife Gebäude
- Gebäude, die ausschließlich für religiöse Zwecke genutzt werden
- Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
- Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, wenn der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird
- Wohngebäude, die nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums des Jahres bestimmt sind
- Freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmeter
Für alle übrigen Immobilien gilt: Am Energieausweis führt kaum noch ein Weg vorbei.
Energieausweis: Welche Angaben müssen in die Immobilienanzeige?
Wenn Eigentümer eine Wohnung oder ein Haus vermieten oder verkaufen wollen, müssen sie in Inseraten zwei Kennzahlen aus dem Energieausweis angeben:
- Heizwärmebedarf (HWB)
- Gesamtenergieeffizienzfaktor (FGEE)
Für beide Kennzahlen gilt: Je niedriger der Wert, desto besser.
Wann müssen Eigentümer den Energieausweis vorlegen?
Ein Immobilienverkäufer oder -vermieter muss potenziellen Käufern oder Mietern den Energieausweis immer ungefragt vorlegen. Bei Vertragsabschluss muss der Verkäufer oder Vermieter dem Käufer oder Mieter den Energieausweis oder eine vollständige Kopie davon innerhalb von 14 Tagen aushändigen.
Wie alt darf der Energieausweis sein?
Wenn der Eigentümer den Energieausweis potenziellen Mietern oder Käufern vorlegt, darf er zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alt sein.
Ist der Energieausweis älter als zehn Jahre, dann ist er ungültig und der Eigentümer muss sich einen neuen erstellen lassen – eine Verlängerung des Energieausweises ist in Österreich nicht möglich.
Kein Energieausweis: Wann droht ein Bußgeld?
Eigentümer, die bei Inseraten den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienzfaktor nicht angeben, keinen Energieausweis besitzen oder ihn nicht aushändigen, müssen mit Verwaltungsstrafen von bis zu 1.450 Euro rechnen.

Ing. Christian Puchinger
